Was bieten wir an?
Wir bieten die allgemeine berufliche Eignungsuntersuchung an. Dies betrifft Berufe wie z.B.:
- Kranken- und Altenpflege & Co
- Rettungsdienst & Co
- Erzieher & Co
- Küchen- und Restaurantpersonal & Co
- uva.
Das bieten wir nicht an!
Eignungsuntersuchungen, die besondere Qualifikationen und spezielle Austattung/Geräte benötigen. Diese dürfen nur von Praxen für Arbeits- / Betriebsmedizin durchgeführt werden. Dies betrifft u.a. Eignungsuntersuchungen für Feuerwehr (G26), Polizei, Forstleute, Taucher, u.a.
Folgende Spezial-Praxen sind uns bekannt:
- Praxis Dr. Jakob, Kernerstraße 13 | 74189 Weinsberg | Tel.: 07134 9089831
- Praxis „Ärzte am Werk“, Standort: Borsigstr. 6 | 74321 Bietigheim-Bissingen | Tel.: 07142 2274700
- Praxis „Ärzte am Werk“, Standort: Heinkelstr. 39 | 71384 Weinstadt | Tel.: 07151 2519740
Leistungsinhalt + Kosten
Sind stark abhängig von den beruflichen Anforderungen.
Basisleistung ist stets:
- Anamese
- ausf. körperliche Untersuchung
- orientierender Seh- und Hörtest
Weitere Leistungen in Abhängigkeit der beruflichen Anforderungen.
Kostenschätzung:
bei einfacher körperlicher Anforderung: ab 70 €
bei gesteigerter körperlicher Anforderung: ab 95 €
Diese Leistung ist keine Kassenleistung und kann von uns daher nur als Wunschleistungen angeboten werden. Ggf. werden die Kosten vom Arbeitgeber übernommen.
Allgemeine Hinweise
Eine Eignungsuntersuchungen stellt grundsätzlich einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers darstellen. Daher hat der Gesetzgebern bestimmt, dass eine Untersuchung nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers / Untersuchten erlaubt ist.
Gründe für diese Untersuchung?
- in bestimmten Berufen gesetzlich vorgeschrieben
- a) bei Jugendlichen (< 18 Jahren) die eine Tätigkeit anfangen wollen (Ausbildung, Arbeitsstelle)
- b) bei Umgang mit Gefahrenstoffen oder Strahlenbelastung (z.B. Röntgenassistenten)
- c) bei Personen mit besonderer Verantwortung für andere (z.B. Lokführer, Piloten, Busfahrer, Ärzte)
- d) bei Beamten (z.B. Polizeidienst, Lehramt)
- Weil der Arbeitgeber sicherstellen will, dass die beruflichen Anforderungen bewältigt werden können
- Weil der Arbeitgeber potentielle Ansteckungsgefahren ausschließen will (Masernimpfpflicht, Covid-19)
- Weil der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun will
Was ist erlaubt?
Folgende Fragen sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 07.06.1984 – 2 AZR 270/83) zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten:
- Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt wird?
- Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, aber eine Gefährdung für Kollegen oder Kunden darstellen?
- Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z.B. durch eine geplante Operation, eine bevorstehende Kur oder akute Erkrankung?
Was ist nicht erlaubt?
Wie oben erwähnt stellt diese Untersuchung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar. Zudem agiert der Arzt im Auftrag des Arbeitgebers und dadurch unterliegt der ganze Vorgang den Regeln und Gesetzen des Arbeitsrechtes. Deshalb hat der Arzt im Rahmen der Eignungsuntersuchung „kein weitergehendes Fragerecht“ als der Arbeitgeber. Unzulässig sind daher folgende Fragen:
- Fragen nach Schwangerschaft, Vorerkrankungen, Krankheiten der Eltern und nach persönlichen Gewohnheiten, die nichts mit dem Arbeitsplatz zu tun haben.
- genetische Untersuchungen (Ausnahmen s. § 20 GenDG)
- Drogen- und Alkoholtests (außer die Tätigkeit setzt zwingend voraus, dass keine Drogen-/Alkoholabhängigkeit besteht, z.B. bei Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen)
Bei unzulässigen Fragen hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein „Recht zur Lüge“, d.h. derartige Fragen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Unzulässige Untersuchungen können (und sollten) abgelehnt werden.