2. Juli 2020

Jugendschutzuntersuchung

Wollen Jugendliche unter 18 Jahren eine Arbeitstätigkeit (als Angestellte/Arbeiter) bzw. Ausbildung aufnehmen schreibt das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ zuvor eine ärztliche Untersuchung vor. Zweck dieser ärztlichen Untersuchung ist es, eine Gefährdung der Gesundheit des bzw. der Jugendlichen durch die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu vermeiden.

Es gibt zwei Formen dieser Jugendschutzuntersuchung, die Erst- und die Nachuntersuchung.

Wofür eine Erstuntersuchung bzw. Nachuntersuchung?

Sind Jugendliche bei Antritt der Tätigkeit jünger als 18 Jahre, muss vor Antritt der Tätigkeit eine sog. Erstuntersuchung durchgeführt werden.

Hat der Jugendliche nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht, muss zwingend eine Nachuntersuchung erfolgen. Wurden bei diesen Untersuchungen durch die Tätigkeit hervorgerufene gesundheitliche Schäden oder mögliche Gefahren für den Gesundheitszustand festgestellt, kann eine weitere außerordentliche Nachuntersuchung erfolgen.

Leistungsinhalte der Untersuchungen

  – Erhebung der Anamnese
  – Ganzkörperuntersuchung inkl. Beratung
  – Überprüfung des Körperbaus und Bewegungsapparates (zur Vermeidung von berufsbedingten Haltungsschäden)
  – orientierender Sehtest und Farbentest
  – orientierender Hörtest
  – orientierender Urintest

Dauer der gesamten Untersuchung liegt zw. 40 – 50 Minuten. Planen Sie bitte daher entsprechend Zeit ein.